Alpen Mit Bergsee

Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden

Einreichung von Beschwerden und Kontaktdaten

Der Versicherungsnehmer, der Versicherte, der Begünstigte sowie der Geschädigte haben das Recht, unbeschadet der Möglichkeit, sich an die zuständige Justizbehörde zu wenden, eine schriftliche Beschwerde beim Versicherungsvermittler oder beim Versicherungsunternehmen einzureichen.

Verantwortlich für die Bearbeitung der Beschwerden ist Herr Lutz Prader.

Wird die Beschwerde beim Versicherungsvermittler eingereicht, kann sie auf folgenden Wegen an die nachstehenden Adressen übermittelt werden:

  • Per Post oder Einschreiben: Assimakler GmbH, Alfred-Ammon-Straße 29, 39042 Brixen (BZ)
  • Per E-Mail: reclamo@alpias.bz
  • Per zertifizierter E-Mail (PEC): alpias.srl@pec.it

Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Beschwerde eine schriftliche Antwort zu erteilen.

Sollten der Versicherungsnehmer, der Versicherte, der Begünstigte oder der Geschädigte mit dem Ergebnis der Beschwerdebearbeitung nicht zufrieden sein oder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 45 Tagen ab Eingang der Beschwerde beim Versicherungsvermittler keine Antwort vom Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen erhalten, besteht die Möglichkeit, sich an die italienische Versicherungsaufsichtsbehörde IVASS zu wenden:

IVASS – Servizio Vigilanza Intermediari
Via del Quirinale Nr. 21 – 00187 Rom
Fax: 06 42133206
Zertifizierte E-Mail (PEC): ivass@pec.ivass.it
Weitere Informationen: www.ivass.it

Der Beschwerde sind sämtliche Unterlagen beizufügen, die sich auf die bereits vom Versicherungsvermittler oder vom betreffenden Versicherungsunternehmen bearbeitete Beschwerde beziehen (siehe Verzeichnis der Versicherungsunternehmen, mit denen der Versicherungsvermittler Geschäftsbeziehungen unterhält).

Diese Informationen werden durch das Verfahren zur Einreichung von Beschwerden im Falle einer freien Zusammenarbeit zwischen Versicherungsvermittlern gemäß Art. 22, Absatz 10, des Gesetzesdekrets Nr. 179/2012, umgewandelt in Gesetz Nr. 221/2012, ergänzt.

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